3.2.3. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, die Beweislast falsch verteilt zu haben: Die Vorinstanz ist betreffend die Frage der natürlichen Kausalität zwischen den klägerischen Beschwerden und dem Autounfall vom 4. Mai 2019 von einer Beweislosigkeit ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.7.3 i.f.). Die Beweislast für die entsprechende natürliche Kausalität als rechtserzeugende Tatsache liegt bei der Klägerin als präsumtiv geschädigter Person. Die Vorinstanz hat die Folgen der Beweislosigkeit betreffend die natürliche Kausalität der Klägerin auferlegt, indem sie deren Schadenersatzklage abwies.