Demnach ist massgebend, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht und ob diese zumindest auch durch den Unfall hervorgerufen wurde. Nur wenn eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerden auch ohne Unfall in gleicher Weise manifestiert hätten, ist der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs gescheitert (BGE 4A_275/2013 E. 4.2.3).