58 N. 188 und 191). Falls im konkreten Fall ein strikter Beweis nicht möglich ist oder vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, gilt als Beweismass die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 4A_558/2020 E. 4.2, 4A_607/2014 E. 3.2). Überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dann zu bejahen, wenn für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610 E. 4.1). Demnach ist massgebend, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht und ob diese zumindest auch durch den Unfall hervorgerufen wurde.