Ursache des eingetretenen Schadens darstellt. Es genügt, wenn das fragliche Ereignis eine notwendige Mitursache war, der Unfall also nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 4A_440/2021 E. 3.1, 4A_558/2020 E. 7.1, 4A_607/2014 E. 3.1, 4A_710/2012 E. 3.2). Immerhin sind für Beschwerdebilder, die nicht bildgebend objektiviert werden können, hohe Anforderungen an die Grundlagen zu stellen, die einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zulassen;