Natürliche Kausalität liegt vor, wenn das schädigende Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich auch der Schaden entfallen wäre (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 4A_607/2014 E. 3.1). Für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist nicht erforderlich, dass das schädigende Ereignis die einzige - 10 -