3.2.2.2. Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeuges für den Personen- und Sachschaden, der durch den Betrieb dieses Motorfahrzeuges verursacht wird. Dieser Haftungstatbestand setzt unter anderem einen Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und dem eingetretenen Schaden voraus (PROBST, Basler Kommentar zum SVG, 2014, Art. 58 N. 1 und 187 ff.). Natürliche Kausalität liegt vor, wenn das schädigende Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich auch der Schaden entfallen wäre (BGE 133 III 462 E. 4.4.2, 4A_607/2014 E. 3.1).