Dies kann die objektiv nicht beweisbelastete Partei tun, indem sie entweder die Tatsachenbehauptungen der beweisbelasteten Partei angreift (direkter Gegenbeweis) oder indem sie diesen eine eigene Sachdarstellung entgegenstellt (indirekter Gegenbeweis) (vgl. W UILLEMIN, a.a.O., N. 147: W ALTER, a.a.O., Art. 8 N. 67). Der Gegenbeweis gilt bereits als erbracht, wenn der Hauptbeweis erschüttert wird, also nicht erst, wenn das Gericht die Gegendarstellung für wahr hält (BGE 5C.229/2001 E. 1a; SCHMID, Art. 8 ZGB: Überblick und Beweislast, in: Leuenberger [Hrsg.], Der Beweis im Zivilprozess, 2000, S. 17; SUTTER- SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art.