Von der Beweislastverteilung zu unterscheiden ist die Frage der Beweisart. Der Beweis, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung der objektiv beweisbelasteten Partei erhärten soll, wird Hauptbeweis genannt (LAR- DELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N. 34; W ALTER, a.a.O., Art. 8 N. 65; W UILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N. 145). Der Hauptbeweis gilt als erbracht, wenn der Überzeugungsgrad des Gerichts, die behauptete Tatsache habe sich realisiert, das notwendige Beweismass erreicht (W ALTER, a.a.O., Art. 8 N. 57; W UILLEMIN, a.a.O., N. 145). Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen (BGE 130 III 321 E. 3.4;