O., Art. 8 N. 58). Rechtshindernd sind Tatsachen, die dem Entstehen einer Berechtigung von Anfang an entgegenstehen (bspw. das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit, Sachumstände, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts in Frage stellen, Entlastungsgründe und Rechtsmissbrauch) oder die der Durchsetzung einer Berechtigung einredeweise (z.B. Einrede der nicht erfüllten Vertrags [Art. 82 OR] oder Verjährungseinrede) -9- entgegengesetzt werden (LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N. 56 und 59 ff.; WALTER, Berner Kommentar zum ZGB, 2012, Art. 8 N. 279 ff.).