Als rechtsvernichtend gelten Tatsachen, die ein zunächst bestehendes Recht zum Erlöschen gebracht haben. Darunter fallen Tilgung, Erlass, nachträgliche Unmöglichkeit, Untergang durch Ausübung eines Gestaltungsrechts (Kündigung, Rücktritt, Geltendmachung von Willensmängeln) etc. (LARDELLI/VET- TER, a.a.O., Art. 8 N. 58).