Rechtserzeugende Tatsachen hat derjenige zu beweisen, der ein Recht oder ein Rechtsverhältnis bzw. eine Berechtigung behauptet (BGE 130 III 321 E. 3.1). Wer aus einem Delikt Rechte ableitet hat demnach das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen zu beweisen (LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N. 42 ff.). Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen sind demgegenüber von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also wer den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1). Als rechtsvernichtend gelten Tatsachen, die ein zunächst bestehendes Recht zum Erlöschen gebracht haben.