3.2.2. 3.2.2.1. Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt. Sobald der Richter demgegenüber zu einem Beweisergebnis gelangt ist, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar zum ZGB, Bd. 1, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N. 4 m.w.N.). Rechtserzeugende Tatsachen hat derjenige zu beweisen, der ein Recht oder ein Rechtsverhältnis bzw. eine Berechtigung behauptet (BGE 130 III 321 E. 3.1).