3.2. 3.2.1. Die Klägerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt, indem sie der Klägerin vorgeworfen habe, die beklagtische Behauptung, wonach die klägerischen Gesundheitsbeschwerden vollständig auf einen im Jahr 2013 stattgefundenen Velounfall zurückzuführen seien, nicht widerlegt zu haben. Damit habe die Vorinstanz verkannt, dass die Beweislast für die vom Beklagten behaupteten rechtsvernichtenden bzw. -aufhe- benden Tatsachen nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten oblegen habe. Ob dem Beklagten dieser Beweis gelungen sei, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen (Berufung Rz. 21).