Ergänzend erwog die Vorinstanz, dass zudem die Adäquanz zu verneinen sei. Rechtsprechungsgemäss sei bei einem leichten Unfall, wie dem vorliegenden, der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel zu verneinen. Selbst die für mittlere Unfälle geltenden Adäquanzkriterien wären zu verneinen, da keine besonders dramatischen Begleitumstände, keine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, keine schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung, keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung, keine erheblichen Beschwerden, keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätten, kein schwieriger Hand- -8-