Das Verhältnis dieser beiden Ereignisse hätte zwingend vertieft abgehandelt werden müssen, damit von einem stichhaltigen Gutachten hätte ausgegangen werden können. Auf das im Verfahren SZ.2019.24 erstellte Gutachten von E. könne daher nicht abgestellt werden. Es sei nicht tauglich, die natürliche Kausalität überwiegend wahrscheinlich zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.7.2.6). Andere Beweismittel rufe die Klägerin zum Nachweis der natürlichen Kausalität nicht an. Ein poly- bzw. interdisziplinäres Gutachten liege nicht vor.