Zudem zeige das Gutachten nicht einmal in den groben Zügen auf, aus welchen Gründen eine Brückensymptomatik ausgeschlossen werde. Die Klägerin habe den Gutachter aus unbekannten Gründen nicht vollständig über ihren Velounfall vom 15. Oktober 2013 informiert. Ein relevanter Zusammenhang zwischen diesem und dem Autounfall vom 4. Mai 2019 sei aufgrund der gleichen Beschwerden und vor allem der nach dem Velounfall lange andauernden Krankheitsgeschichte nicht von der Hand zu weisen. Das Verhältnis dieser beiden Ereignisse hätte zwingend vertieft abgehandelt werden müssen, damit von einem stichhaltigen Gutachten hätte ausgegangen werden können.