Es habe sich um ein chronisch persistierendes Cervikalsyndrom gehandelt. Eine vollständige Genesung der Klägerin nach dem letzten Arztbericht vom 30. März 2016 sei eher unwahrscheinlich. Zwar hätten dem Gutachter E. gewisse Dokumente zum Velounfall vom 15. Oktober 2013 vorgelegen. Er habe eine Brückensymptomatik aber lapidar ausgeschlossen (angefochtener Entscheid E. 3.7.2.4). Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit des im Verfahren SZ.2019.24 erstellten Gutachtens. Zudem zeige das Gutachten nicht einmal in den groben Zügen auf, aus welchen Gründen eine Brückensymptomatik ausgeschlossen werde.