Zur Frage, ob der Autounfall vom 4. Mai 2019 kausal für die Beschwerden und allfälligen Leistungseinschränkungen der Klägerin sei, erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die zahlreichen medizinischen Berichte, dass die Klägerin unter belastungsabhängigem Schwankschwindel mit Nausea und Gleichgewichtsstörungen, Kopf- und Nackenschmerzen sowie Konzentra- tions- und Aufmerksamkeitsstörungen leide, die eine eingeschränkte Belastbarkeit zur Folge hätten. Da aber keine bildgebenden objektivierbaren medizinischen Befunde vorlägen, sei rechtsprechungsgemäss von hohen Anforderungen an das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen auszugehen (angefochtener Entscheid E. 3.7.1).