Entsprechend gälten hier hohe Anforderungen an die Grundlagen, welche einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zuliessen (angefochtener Entscheid E. 3.6.4). Es genüge, wenn die natürliche Kausalität zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis im Zeitpunkt des Schadensereignisses feststehe (angefochtener Entscheid E. 3.6.4).