Eine solche sei zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles weitere Ursachen ebenso ernsthaft in Frage kämen oder sogar näher lägen. Insbesondere bei nicht bildgebend objektivierten Beschwerdebildern sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerden weitgehend von den Angaben der geschädigten Person abhängig seien und daher ein entsprechendes Missbrauchspotential bestehe. Entsprechend gälten hier hohe Anforderungen an die Grundlagen, welche einen Schluss auf das Vorliegen unfallkausaler Verletzungen zuliessen (angefochtener Entscheid E. 3.6.4).