3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, zwischen den Parteien sei insbesondere die Kausalität zwischen dem Autounfall vom 4. Mai 2019 und den Beschwerden und Leistungseinschränkungen der Klägerin strittig (angefochtener Entscheid E. 3). Die natürliche Kausalität habe die Klägerin nachzuweisen. Anwendbares Beweismass sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit (angefochtener Entscheid E. 3.6.2 und 3.6.4). Eine solche sei zu verneinen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles weitere Ursachen ebenso ernsthaft in Frage kämen oder sogar näher lägen.