4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten." -5- 3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. September 2022 beantragte der Beklagte, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: