4. 4.1. Die Klägerin hat dem Beklagten eine richterlich genehmigte Parteientschädigung von Fr. 13'191.30 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 943.10) zu bezahlen. 4.2. Die Klägerin hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. Juni 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob die Klägerin am 23. August 2022 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 28.06.2022 (ergangen im Verfahren VZ.2021.3) aufzuheben.