2.8. In ihrem Schlussvortrag begründete die Klägerin das unveränderte Klagebegehren mit dem zwischen dem 4. Mai 2019 und dem 31. Dezember 2021 entstandenen Haushaltsschaden. 2.9. Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg, Präsidium des Zivilgerichts, wie folgt: " 1. Die Klage vom 25. Januar 2021 wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Pauschale für das friedensrichterliche Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 selber zu tragen.