4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beklagten." -3- 2.2. Mit Klageantwort vom 5. März 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 1. Juni 2021 begründete die Klägerin das unveränderte Klagebegehren mit dem zwischen dem 4. Mai 2019 und dem 31. Mai 2021 entstandenen Haushaltsschaden. 2.4. Mit Duplik vom 9. August 2021 hielt der Beklagte an seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klage fest.