3. Der Beklagten seien die Gerichtskosten (= CHF 5'900.00) und die Parteikosten der Klägerin (= CHF 8'240.20) des vorsorglichen Beweisführungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Laufenburg (Verfahren SZ.2019.24) aufzuerlegen. Die im vorsorglichen Beweisführungsverfahren einstweilen der Klägerin auferlegten Parteikosten der Beklagten (CHF 2'746.60) seien von der Beklagten selber zu tragen und der Klägerin im Umfang von CHF 2'746.60 ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.