2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 4. Mai 2019 und dem 31. Januar 2021 entstandenen Haushaltsschadens) handelt und dass gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Ereignis vom 27. November 2017 [recte wohl 4. Mai 2019] vorbehalten bleiben.