3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 sowie die Regelung der Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)