1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 27. Juni 2022 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. -9- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und in diesem Umfang mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).