4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 6'000.00 gerundet auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 VKD) und wird in diesem Umfang mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr sowie die Regelung der Parteikosten wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Das Obergericht erkennt: