3.5. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend in Gutheissung des Subeventualantrags der Beschwerde aufzuheben. Da die Vorinstanz wesentliche Teile der Klage (Widerrechtlichkeit bzw. Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses) noch nicht beurteilt hat und demnach auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen noch zu vervollständigen sein wird, ist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).