3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin ihrem Antrag, auf ihrem zu Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartensitzplatz eine Laube aufstellen zu dürfen, an der Beschlussfassung vom 2. Juli 2020 zugestimmt hat. Der Antrag wurde trotz 4 Ja- zu 2 Nein-Stimmen dennoch als abgelehnt behandelt, da als massgebendes Quorum Einstimmigkeit verlangt wurde. Es wurde somit ein negativer Beschluss gefällt, wobei die Klägerin zum umstrittenen Antrag mit "Ja" gestimmt hatte.