Dem Zweck der Verhinderung widersprüchlichen Verhaltens ist bei negativen Beschlüssen daher so Rechnung zu tragen, dass die Aktivlegitimation auf Stockwerkeigentümer eingeschränkt wird, die den Antrag nicht abgelehnt haben. Wird ein Antrag abgelehnt (negativer Beschluss), weil das nötige Quorum nicht erreicht wurde, ist somit jeder Stockwerkeigentümer, der dem abgewiesenen Antrag zugestimmt hat, zur Anfechtungsklage aktivlegitimiert (W ERMELINGER, a.a.O., N. 226a zu Art. 712m ZGB). Dass die antragstellenden – und damit zumeist auch zustimmenden – Stockwerkeigentümer zur Anfechtung eines negativen Beschlusses aktivlegitimiert sind, scheint -8-