Im umgekehrten Fall, indem ein Antrag abgelehnt wird (negativer Beschluss), läge widersprüchliches Verhalten demgegenüber vor, wenn ein Stockwerkeigentümer zunächst mit "Nein" stimmt, um den negativen Beschluss anschliessend mit einer Anfechtungsklage aufheben zu wollen. Dem Zweck der Verhinderung widersprüchlichen Verhaltens ist bei negativen Beschlüssen daher so Rechnung zu tragen, dass die Aktivlegitimation auf Stockwerkeigentümer eingeschränkt wird, die den Antrag nicht abgelehnt haben.