712m ZGB), bspw. indem die Stockwerkeigentümer zunächst einer zu beschliessenden Sache zustimmen, um die beschlossene Sache danach mit einer Anfechtungsklage abzulehnen. Die Einschränkung der Aktivlegitimation auf nicht zustimmende Stockwerkeigentümer dient also der Verhinderung von widersprüchlichem Verhalten. Im umgekehrten Fall, indem ein Antrag abgelehnt wird (negativer Beschluss), läge widersprüchliches Verhalten demgegenüber vor, wenn ein Stockwerkeigentümer zunächst mit "Nein" stimmt, um den negativen Beschluss anschliessend mit einer Anfechtungsklage aufheben zu wollen.