703 OR i.f.). In diesen Fällen würde es keinen Sinn machen, die Aktivlegitimation auf Stockwerkeigentümer zu beschränken, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, denn die nicht zustimmenden Stockwerkeigentümer haben mit dem negativen Beschluss ihr Ziel erreicht. Die Einschränkung in Art. 75 ZGB auf Stockwerkeigentümer, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, bezweckt vielmehr die Verhinderung von widersprüchlichem Verhalten (W ERMELINGER, a.a.O., N. 226 zu Art. 712m ZGB), bspw. indem die Stockwerkeigentümer zunächst einer zu beschliessenden Sache zustimmen, um die beschlossene Sache danach mit einer Anfechtungsklage abzulehnen.