es liegt vielmehr ein ablehnender, eben ein negativer Beschluss vor (vgl. allgemein HAEFLIGER, Die Durchführung der Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft, 1978, S. 92). Solche negativen Beschlüsse können wie die positiven angefochten werden (HAEFLIGER, a.a.O., S. 92; vgl. auch TANNER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 703 OR sowie dies., Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 703 OR i.f.).