Zur Anfechtungsklage aktivlegitimiert ist jeder Stockwerkeigentümer, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Art. 75 ZGB). Damit ist Art. 75 ZGB auf die Anfechtung positiver Beschlüsse ausgerichtet. Im Vereins- wie ganz grundsätzlich im Gesellschaftsleben gibt es aber auch negative Beschlüsse, mit denen Anträge abgelehnt werden. Man pflegt zwar zu sagen, ein Beschluss sei nicht zustande gekommen, wenn das Quorum nicht erreicht wurde. Dies ist aber unzutreffend; es liegt vielmehr ein ablehnender, eben ein negativer Beschluss vor (vgl. allgemein HAEFLIGER, Die Durchführung der Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft, 1978, S. 92).