grundsätzlich via Beschlussfassung zu regeln (BGE 147 III 553 E. 5.1). Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind nach den Vorschriften über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB) anfechtbar (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Die Anfechtungsklage hat zum Zweck, rechtlich mangelhafte Beschlüsse richterlich überprüfen zu lassen (W ERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, N. 201 zu Art. 712m ZGB). Ein Beschluss ist mangelhaft, wenn er das Gesetz oder die Statuten verletzt (Art. 75 ZGB).