Den Antrag auf Beschlussfassung habe die Klägerin nur zufolge falscher Auskunft der Verwaltung gestellt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe daher über eine Angelegenheit abgestimmt, die nicht in ihrem Kompetenzbereich liege. Über diesen Gegenstand habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft gar keinen Beschluss fassen dürfen und können, womit derselbe nichtig sei (Beschwerde Rz. 26 f.). 3.3. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Stockwerkeigentümern und der Gemeinschaft betreffend gemeinschaftliche Belange sind -7-