Im Übrigen habe die Vorinstanz Art. 20 OR verletzt, indem sie nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe. Da es vorliegend bloss um das Aufstellen einer Laube gehe, erfolge keine bauliche Massnahme (Beschwerde Rz. 25). Vielmehr stelle das Aufstellen der Laube bloss ein beschränktes Ausgestaltungsrecht der Klägerin dar, das sich aus der Natur des Sondernutzungsrechts am Gartenteil ergebe. Über das Aufstellen der Laube wäre daher gar kein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich gewesen. Den Antrag auf Beschlussfassung habe die Klägerin nur zufolge falscher Auskunft der Verwaltung gestellt.