Die Vorinstanz verkenne, dass ihre rechtlichen Ausführungen zu Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB, wonach nur ein nicht zustimmender Stockwerkeigentümer aktivlegitimiert sei, nur für positive Beschlüsse gelte. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um einen positiven, sondern um einen negativen Beschluss, da der Antrag betreffend das Aufstellen der Laube abgelehnt worden sei. Bei einem negativen Beschluss gelte jedoch, dass der Kläger nicht selbst gegen den abgewiesenen Antrag gestimmt haben dürfe (Beschwerde Rz.