Die Klägerin habe den entsprechenden Antrag gestellt, wobei dieser mit 4 Jazu 2 Nein-Stimmen abgelehnt worden sei, da die Verwaltung der Ansicht gewesen sei, dass die Gutheissung des Antrags Einstimmigkeit voraussetze (Beschwerde Rz. 12). Strittig sei somit, ob für das Aufstellen der Laube überhaupt ein Beschluss notwendig sei und, falls ja, mit welchem Quorum (Beschwerde Rz. 13).