Der Sache nach gehe es um die Absicht der Klägerin, auf ihrem Gartensitzplatz eine Laube aufzustellen. Beim Gartensitzplatz handle es sich um einen gemeinschaftlichen Teil, an dem der Klägerin ein Sondernutzungsrecht zustehe (Beschwerde Rz. 11). Auf die Nachfrage der Klägerin habe die Verwaltung ihr mitgeteilt, dass für die Realisierung dieses Vorhabens ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung erforderlich sei. Die Klägerin habe den entsprechenden Antrag gestellt, wobei dieser mit 4 Jazu 2 Nein-Stimmen abgelehnt worden sei, da die Verwaltung der Ansicht gewesen sei, dass die Gutheissung des Antrags Einstimmigkeit voraussetze (Beschwerde Rz.