3.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB verletzt, indem sie ihre Aktivlegitimation verneint habe. Sodann habe sie Art. 20 Abs. 1 OR verletzt, da der angefochtene Entscheid nichtig sei, wozu sich die Vorinstanz nicht geäussert habe (Beschwerde Rz. 6). -6-