3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin fechte den Beschluss Ziff. 5 lit. d der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der STWEG [...], Q., vom 2. Juli 2020 an, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Montage einer Laube auf ihrem Sitzplatz mit 4 Ja- zu 2 Nein-Stimmen abgelehnt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.1). Mit der vorliegenden Klage habe die Klägerin die dreissigtägige Anfechtungsfrist gewahrt (angefochtener Entscheid E. 3.3). Indessen seien zur Anfechtungsklage i.S.v. Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB nur jene Stockwerkeigentümer aktivlegitimiert, die dem angefochtenen Beschluss nicht zugestimmt hätten (angefochtener Entscheid E. 3.2).