1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 319 lit. a ZPO), der im vereinfachten Verfahren ergangen ist. Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Klägerin sowohl die für die Beschwerde statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten als auch den ihr auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts entgegen.