3. Subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden / Präsidium des Zivilgerichts (Geschäfts-Nr. VZ.2020.95) vom 27. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MwSt., für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -4-