2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden / Präsidium des Zivilgerichts (Geschäfts-Nr. VZ.2020.95) vom 27. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage gutzuheissen, d.h. es sei der Beschluss Ziffer 5 lit. d der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Liegenschaft [...], Q., vom 2. Juli 2020 für ungültig zu erklären und mit rückwirkender Kraft aufzuheben.