3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2'695.65 (inkl. MWSt von Fr. 192.75) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. Juli 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 22. August 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: